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Personalüberlassungsvertrag

Eine Personalüberlassung zwischen zwei gemeinnützigen Werken ist grundsätzlich dann problematisch, wenn sie entgeltlich durchgeführt wird. Dabei entstehen Ertragsteuern (KST 15 %, GewSt ca. 15 %) und Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Höhe von 19 %. Um diese Steuern zu vermeiden haben wir folgenden Personalüberlassungsvertrag ausgearbeitet. Dieser Vertrag wurde mit einem Juristen und mit dem Finanzamt abgestimmt. Dadurch wird der wgB als Zweckbetrieb eingestuft, der von den Ertragsteuern befreit ist. In einigen Fällen fällt auch keine Umsatzsteuer an.

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